"Sonnenkönigtum" oder kommunale Demokratie

Organisationsrecht des Rates grundsätzlich klären!

Die GRÜNEN im Alsdorfer Stadtrat sind nicht bereit, die von Bürgermeister Klein reklamierte "Allmacht" bei der Zuteilung und Wegnahme der Zuständigkeiten von Beigeordneten zu akzeptieren. "Hier geht es um eine ganz entscheidende Frage der kommunalen Demokratie," so Fraktionssprecher Horst-Dieter Heidenreich, "nämlich, gilt in den Städten das 'Sonnenkönigsprinzip'

Organisationsrecht des Rates grundsätzlich klären!

Die GRÜNEN im Alsdorfer Stadtrat sind nicht bereit, die von Bürgermeister Klein reklamierte "Allmacht" bei der Zuteilung und Wegnahme der Zuständigkeiten von Beigeordneten zu akzeptieren. "Hier geht es um eine ganz entscheidende Frage der kommunalen Demokratie," so Fraktionssprecher Horst-Dieter Heidenreich, "nämlich, gilt in den Städten das 'Sonnenkönigsprinzip' für Bürgermeister oder hat der Rat als von der Bevölkerung gewählte Vertretung auch noch eigene Rechte im Rathaus?!"

Wie vor Weihnachten angekündigt, haben die Alsdorfer Rats-GRÜNEN deshalb mit den Experten der Landtagsfraktion eine Kleine Anfrage ausgearbeitet, die am 10. Januar auf den Weg gebracht wurde. Kernpunkt sind die widersprüchlichen Aussagen aus dem Innenministerium. Die eine Abteilung hatte am 10.12. den GRÜNEN Recht in ihrer Auffassung gegeben, dass der Bürgermeister nicht in die Organisationshoheit des Beigeordneten (Spille) eingreifen könne ohne den Rat zu fragen, die andere hatte nur 24 Stunden dem Bürgermeister einen Freibrief erteilt, 'Aufgaben' an sich zu ziehen- auch wenn dies der komplette Bereich der Schulorganisation und -verwaltung sei. Unklar blieb indes, ob der Bürgermeister auch einen Persönlichen Referenten mit dieser Aufgabe betrauen kann. Diese und andere Fragen haben nun der Kommunalpolitische Sprecher der GRÜNEN-Fraktion im Landtag, Horst Becker MdL, und sein Aachener Kollege Reiner Priggen formuliert. Im Einzelnen lauten die Fragen:


1. Wo endet die Zuständigkeit des Rates, gemäß § 73 GO die Geschäftskreise der Beigeordneten festzulegen, in Abgrenzung zum Aufgabenvorbehalt des Bürgermeisters gemäß § 62 GO NRW auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG NW v. 207.1990, in der festgestellt wurde, dass das Recht des Rates Vorrang vor dem Geschäftsverteilungsrecht des Bürgermeisters hat?


2. Wie definiert die Landesregierung "bestimmte Aufgaben" und "die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten" gemäß §62 GO NRW?


3. Wie begründet die Landesregierung ihre offensichtlich vorhandene Rechtsauffassung, dass die vom Rat der Stadt Alsdorf in seinem Beschluss vom 13.10 2004 ausdrücklich festgelegte Zuständigkeit des 1. Beigeordneten für u.a. "Schule, Weiterbildung und Beschäftigungsinitiativen" (Punkt 3 des festgelegten Geschäftskreises) nun vom Bürgermeister als angebliche "bestimmte Aufgabe" oder "einzelne Angelegenheit" nach § 62 GO NRW an sich gezogen werden kann?


4. Ist es nach der Gemeindeordnung zulässig, die nach 62 GO NW aus dem Geschäftsbereich des 1. Beigeordneten herausgelösten Aufgaben dem zum 1.1.2008 neu tätig werdenden persönlichen Referenten des BM zu übertragen oder müssen diese vom Bürgermeister selbst verantwortlich wahrgenommen werden?


5. Wie bewertet die Landesregierung die widersprüchlichen Rechtsauskünfte des Innenministeriums vom 10.12.2007 und 11.12.2007 zur rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens des Bürgermeisters von Alsdorf in dieser Angelegenheit?


Mit einer Antwort ist in den nächsten vier Wochen zu rechnen.

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