Rat hebt Satzung zur Funktionsprüfung von Abwasserkanälen auf
Der Stadtrat hat einstimmig die Aufhebung der Satzung für die Dichtheitsprüfung an Kanalanschlüssen beschlossen.
Der Betriebsausschuss Technische Dienste hatte zuvor schon dem Stadtrat einstimmig die Aufhebung der Satzung für die Dichtheitsprüfung an Kanalanschlüssen empfohlen.
Dazu Horst-Dieter Heidenreich, GRÜNEN-Fraktionsvorsitzender: "Wir begrüßen diese Entscheidung, weil sie Klarheit für alle Bürgerinnen und Bürger schafft. Nachdem die rot-grüne Landesregierung einen tragfähigen Kompromiss zwischen dem notwendigen Schutz unseres Grundwassers und den privaten Interessen der Bürgerschaft in Aussicht gestellt hat, besteht für Alsdorfer Hausbesitzer keine Verpflichtung mehr, routinemäßig eine Dichtheitsprüfung zu veranlassen."
Einzelheiten zu der künftigen Neuregelung im Landesrecht:
„Verfahren zur Funktionsprüfung von Abwasserkanälen wird vereinfacht“
Die NRW-Landesregierung hat die Eckpunkte für eine bürgerfreundliche Regelung der Pflichten zur Kanalprüfung vorgelegt. „Die bisher starren Vorschriften der schwarz-gelben Vorgängerregierung haben sich als wenig praktikabel erwiesen. Deshalb wird es eine Vereinfachung für Verfahren und Umfang bei Dichtheitsprüfungen für Abwasserkanäle geben“, erklären die GRÜNEN. Gleichzeitig steht der Schutz der Umwelt an erster Stelle. Das Landesumweltministerium wird durch ein Monitoring-Programm auch dafür Sorge tragen, dass mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers über einen Zeitraum von fünf Jahren untersucht und ausgewertet werden. Die Landtagsfraktionen werden die Eckpunkte nun bewerten, gegebenenfalls konkretisieren und das Gesetzgebungsverfahren auf den Weg bringen.
Zur Information die vereinbarten Eckpunkte für die Neuregelung:
1. Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. Danach ist alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle egal ob privat oder öffentlich durchzuführen.
2. In Wasserschutzgebieten sollen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31.12.2015 beibehalten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, alle anderen Abwasserleitungen müssen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
3. Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.
4. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.
5. Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von 10 Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. Durch einheitliche Anforderungen im Wege einer Rechtsverordnung sollen die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden sowie die Qualitätsanforderungen an die Prüfungsmethoden konkretisiert und festgeschrieben werden.
6. Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
7. Die Landesregierung stellt bis zu 10 Millionen Euro aus dem Förderprogramm "Ressourcenschonende Abwasserbeseitigung" für die Sanierung privater Kanäle zur Verfügung. Eine Unterstützung in Härtefällen ist vorgesehen.
8. Das Land NRW wird sich wegen der unzureichenden Vorgaben des Bundesrechts und der unterschiedlichen Auslegungsvarianten in den Ländern bei der Bundesregierung für eine bundeseinheitliche Regelung einsetzen.